Um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (oder auch verdeckte ANÜ) handelt es sich, wenn objektiv die Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung erfüllt werden, der Fremdpersonaleinsatz jedoch rechtlich unzutreffend als werk- oder dienstvertraglicher Arbeitseinsatz bezeichnet wird. Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor:
- wenn eine Arbeitnehmerüberlassung ohne zuvor eingeholte erforderliche Erlaubnis durchgeführt wird (mehr dazu beim Thema Nachweisgesetz),
- bei angeblich „werkvertraglichen“ Arbeiten von Mitarbeitern, die ein Arbeitgeber/Personaldienstleister beim Kunden einsetzt,
- in Wahrheit jedoch der Kunde vor Ort und nicht der Arbeitgeber das Weisungsrecht gegenüber den Leiharbeitnehmern ausübt und/oder wenn die Leiharbeiter genauso in den Kundenbetrieb eingegliedert sind wie dessen Stammarbeitnehmer.
- Einige Verleiher hatten daher in der Vergangenheit vorsichtshalber oft eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung parat, falls gegen sie wegen verdeckter und somit illegaler Arbeitnehmerüberlassung ermittelt werden sollte. Diese sogenannte „Vorratserlaubnis“ war bis zum 31. März 2017 gültig.