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Was ist die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Was ist die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Inhaltsverzeichnis

1. Begriffserklärung: Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (oder auch verdeckte ANÜ) handelt es sich, wenn objektiv die Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung erfüllt werden, der Fremdpersonaleinsatz jedoch rechtlich unzutreffend als werk- oder dienstvertraglicher Arbeitseinsatz bezeichnet wird. Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor:

  • wenn eine Arbeitnehmerüberlassung ohne zuvor eingeholte erforderliche Erlaubnis durchgeführt wird (mehr dazu beim Thema Nachweisgesetz),
  • bei angeblich „werkvertraglichen“ Arbeiten von Mitarbeitern, die ein Arbeitgeber/Personaldienstleister beim Kunden einsetzt,
  • in Wahrheit jedoch der Kunde vor Ort und nicht der Arbeitgeber das Weisungsrecht gegenüber den Leiharbeitnehmern ausübt und/oder wenn die Leiharbeiter genauso in den Kundenbetrieb eingegliedert sind wie dessen Stammarbeitnehmer.
  • Einige Verleiher hatten daher in der Vergangenheit vorsichtshalber oft eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung parat, falls gegen sie wegen verdeckter und somit illegaler Arbeitnehmerüberlassung ermittelt werden sollte. Diese sogenannte „Vorratserlaubnis“ war bis zum 31. März 2017 gültig.

2. Änderungen im Zuge der AÜG-Reform

Seit dem 1. April 2017 gelten neue Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Im Zuge der AÜG-Reform ist die verdeckte ANÜ gesetzeswidrig. So müssen Verleiher und Entleiher die Überlassung von Leiharbeitern nun ausdrücklich als solche im Arbeitsvertrag kennzeichnen – diese Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht ist allerdings nur eine von vielen Neuerungen der AÜG-Reform, über die Sie sich auf unserer Übersichtsseite umfänglich informieren können.
Die korrekte Bezeichnung des Vertrages als Arbeitnehmerüberlassung sowie die namentliche schriftliche Dokumentation des Arbeitnehmers müssen vor der Überlassung erfolgen – eine nachträgliche Ergänzung ist nicht rechtens.

3. Rechtliche Folgen und Sanktionen der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Wenn die Arbeitnehmerüberlassung nicht als solche bezeichnet wird und/oder Verleiher und Entleiher gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht verstoßen, ist der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Zeitarbeitsfirma unwirksam. Nur, wenn der betroffene Arbeitnehmer trotz des Gesetzesverstoßes ausdrücklich an diesem Arbeitsverhältnis festhalten möchte, gilt eine Ausnahme. Tritt dies (wie in den meisten Fällen) nicht ein, kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande. Eine Vorratserlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung bringt dem Verleiher also nichts mehr. Verstöße gegen das Verbot von verdeckter Arbeitnehmererlaubnis können mit Geldbußen von im Einzelfall bis zu 30.000 Euro geahndet werden. § 15 des AÜG legt außerdem fest, dass Entleiher bei einer Überlassung von ausländischen Arbeitnehmern, die nicht tätig werden dürfen, mit einer Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe von bis zu drei bis fünf Jahren rechnen müssen – dies gilt sowohl für Verleiher als auch Entleiher.

4. Arbeitnehmerüberlassung mit Unique: Keine Sorge vor verdeckter ANÜ

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