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Was ist die persönliche Schutzausrüstung (PSA)?

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass zu den Mindestarbeitsbedingungen vor allem die Bewahrung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gehören. Auf Grundlage einer eigenen Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Arbeitgeber, welche Maßnahmen hierfür getätigt werden. Zunächst einmal kommen technische und organisatorische Mittel in Frage. Bieten diese jedoch keinen ausreichenden Schutz der Beschäftigten, kommt die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Einsatz. Diese ist in jedem Falle nachrangig zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zu behandeln.

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, PSA in ausreichender Zahl und kostenlos bereitzustellen. Insbesondere bei besonders gefährlichen Tätigkeiten ist eine persönliche Schutzausrüstung unerlässlich – etwa bei Schweißarbeiten in Metallberufen.

Zur PSA gehören:

  • Kopfschutz
  • Atemschutz
  • Handschutz
  • Hautschutz
  • Absturzsicherung
  • Gehörschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Schnitt- und Stechschutz
  • Fuß- und Knieschutz
  • Schutzkleidung

2. Was ist die PSA-Benutzungsverordnung?

In der PSA-Benutzungsverordnung werden die Mindestvorschriften für Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Nutzung von PSA festgesetzt. Dazu gehören:

  • Auswahl,
  • Bereitstellung,
  • Instandhaltung,
  • Reparatur,
  • Ersatz und
  • Lagerung von persönlicher Schutzausrüstung. 

3. Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten

Kommt in seinem Unternehmen PSA zum Einsatz, muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten im richtigen Umgang mit der Schutzausrüstung unterweisen und erforderliche Informationen zur Nutzung in verständlicher Form und Sprache bereithalten. Dies geschieht meist auf Basis der Herstelleranleitungen. In einigen Fällen, etwa bei Atemschutzgeräten, sind zusätzliche Übungen im Umgang mit den PSA vorgeschrieben. Die Schutzausrüstung muss des Weiteren den Anforderungen der PSA-Benutzungsverordnung entsprechen.

Arbeitnehmer müssen die bereitgestellte PSA nutzen, diese vor jeder Anwendung auf ihre korrekte Funktion und ggf. Sicht prüfen sowie einen festgestellten Mangel unverzüglich an den Arbeitgeber melden. 

4. Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung in der Zeitarbeit

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist für die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich. Bei Zeitarbeitnehmern ist dies als Arbeitgeber der Verleiher, in einzelnen Fällen kann jedoch auch der Entleiher zur Stellung von PSA verpflichtet sein. Dies wird beim Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags in einer zusätzlich in einer Arbeitsschutzvereinbarung festgelegt. Der Verleiher ist als Arbeitgeber generell für den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Angestellten verantwortlich und informiert sich über die Situation beim Entleihunternehmen. Die alltäglichen Arbeitsverhältnisse können jedoch vom Entleiher besser eingeschätzt werden, der schlussendlich auch die Verantwortung für den Schutz des Leiharbeitnehmers trägt – er sollte daher immer zusätzlich prüfen, ob dieser über die erforderliche Schutzausrüstung verfügt. 

Fazit: Sowohl Verleiher als auch Entleiher tragen bei einer Arbeitnehmerüberlassung die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz des Zeitarbeitnehmers, also auch für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung.