Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass zu den Mindestarbeitsbedingungen vor allem die Bewahrung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gehören. Auf Grundlage einer eigenen Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Arbeitgeber, welche Maßnahmen hierfür getätigt werden. Zunächst einmal kommen technische und organisatorische Mittel in Frage. Bieten diese jedoch keinen ausreichenden Schutz der Beschäftigten, kommt die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Einsatz. Diese ist in jedem Falle nachrangig zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zu behandeln.
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, PSA in ausreichender Zahl und kostenlos bereitzustellen. Insbesondere bei besonders gefährlichen Tätigkeiten ist eine persönliche Schutzausrüstung unerlässlich – etwa bei Schweißarbeiten in Metallberufen.
Zur PSA gehören:
- Kopfschutz
- Atemschutz
- Handschutz
- Hautschutz
- Absturzsicherung
- Gehörschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Schnitt- und Stechschutz
- Fuß- und Knieschutz
- Schutzkleidung