Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (abgekürzt AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern und dient u.a. ihrem Schutz. Es tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber (Verleiher) gegen Entgelt und für einen begrenzten Zeitraum in den Betrieb eines Dritten (Entleiher) überlassen wird. Der Verleiher übernimmt hierbei die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers – so besteht der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit dem Verleiher, die Arbeitsleistung erfolgt jedoch beim Entleiher.
Im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig, auch wenn der Verleiher seinen Sitz im Ausland hat. Firmen, die als Verleiher agieren, brauchen somit eine behördliche Erlaubnis des Arbeitsamtes, andernfalls sind die Verträge zwischen Arbeitnehmern, Verleihern und Entleihern unwirksam. In Folge dessen entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. In Betrieben des Baugewerbes ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten. Hier regelt die Baubetriebeverordnung, für welche Betriebe das Verbot gilt. Bestimmte Arbeiten des Baunebengewerbes sind nicht vom Überlassungsverbot erfasst.