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Was ist die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht?

Was ist die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht?

Inhaltsverzeichnis

1. Begriffserklärung

Die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert und tritt mit der AÜG-Reform ab dem 1. April 2017 in Kraft. Sie besagt, dass ein Vertrag zwischen Personaldienstleister (Verleiher) und Kundenunternehmen (Entleiher) vor Beginn der Überlassung eines Zeitarbeitnehmers als „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ gekennzeichnet werden muss. Konkretisierungspflicht bedeutet, dass dieser namentlich vor der Überlassung genannt werden muss. In § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG wird deutlich gemacht, dass der „Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen“ ist, bevor der Zeitarbeitnehmer tätig wird.

Andere Neuerungen der AÜG-Reform betreffen etwa die Höchstüberlassungsdauer oder die Equal-Pay-Regelung.

2. Auswirkungen

Die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht hat insbesondere Auswirkungen auf die sogenannte Vorratserlaubnis, auch Fallschirmlösung genannt – hierbei binden Unternehmen einen Dienstleister via Dienst- oder Werkvertrag ein. Eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wurde bislang oft als Sicherheitsfallschirm beantragt, da sich die rechtliche Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall als schwierig darstellt. Der Grund: Entpuppte sich die Zusammenarbeit nicht als Werkvertrag, sondern als Arbeitnehmerüberlassung, war diese „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung“ dennoch gültig. Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform und der Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht fällt diese Sicherheitsvariante nun weg und verdeckte Arbeitnehmerüberlassungen werden sanktioniert. Werkverträge werden dadurch in der Praxis riskanter als bislang.

3. Sanktionen bei Verstößen

Grundsätzlich wird zwischen Verstößen gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht und Verstößen nur gegen die Konkretisierungspflicht unterschieden. Wird gegen beides verstoßen, tritt folgendes ein:

  • Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses mit Personaldienstleister/Verleiher und gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzunternehmen. Dagegen kann ein Zeitarbeitnehmer vorgehen, in dem er innerhalb eines Monats nach der Überlassung schriftlich festhält, dass er weiter Zeitarbeitnehmer bleibt. Macht er eine solche Erklärung vor der Überlassung, ist sie unwirksam.
  • Bußgeld bis zu 30.000 Euro für Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzunternehmen

Folgende Sanktionen treten bei Verstoß nur gegen die Konkretisierungspflicht ein:

  • Kein Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzunternehmen
  • Bußgeld bis zu 30.000 Euro für Personaldienstleister und Einsatzunternehmen