Die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert und tritt mit der AÜG-Reform ab dem 1. April 2017 in Kraft. Sie besagt, dass ein Vertrag zwischen Personaldienstleister (Verleiher) und Kundenunternehmen (Entleiher) vor Beginn der Überlassung eines Zeitarbeitnehmers als „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ gekennzeichnet werden muss. Konkretisierungspflicht bedeutet, dass dieser namentlich vor der Überlassung genannt werden muss. In § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG wird deutlich gemacht, dass der „Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen“ ist, bevor der Zeitarbeitnehmer tätig wird.
Andere Neuerungen der AÜG-Reform betreffen etwa die Höchstüberlassungsdauer oder die Equal-Pay-Regelung.