Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
gültig ab 22.03.2024
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Arbeitnehmerüberlassung durch die Unique Personalservice GmbH (nachfolgend Unique) ausschließlich. Sollte der Geltung widersprochen werden, hat Unique das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, ohne dass Ansprüche seitens des Entleihers entstehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit einem Rahmenvertrag oder/und den Bezug nehmenden Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträgen als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von § 12 AÜG.
2. Erlaubnis, Tarifbindung
Unique ist im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG. Für die von Unique als Zeitarbeitnehmer beschäftigten Mitarbeiter (m/w), im Folgenden geschlechtsneutral als Zeitarbeitnehmer bezeichnet, finden die zwischen dem BAP und den Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge Zeitarbeit (diese wurden vom Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) als Rechtsvorgänger des BAP mit den DGB-Mitgliedgewerkschaften geschlossen) in ihrer jeweils gültigen Fassung und ergänzt durch Ergänzungstarifverträge über Branchenzuschläge Anwendung.
3. Stellung der Mitarbeiter
Unique ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
4. Einsatz
Personalanforderungen durch den Entleiher erfolgen unter Angabe eines genauen Anforderungsprofils bei der zuständigen Unique-Niederlassung. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist Unique bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird Unique von der Überlassungsverpflichtung befreit.
Wenn der Entleiher berechtigterweise die Leistung eines Zeitarbeitnehmers beanstandet und er Unique während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt davon unterrichtet, werden bis zu 4 Stunden der Arbeitszeit nicht in Rechnung gestellt. Unique wird im Rahmen gegebener Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.
Unique ist berechtigt, seine Zeitarbeitnehmer jederzeit abzuberufen und durch gleichwertiges Personal zu ersetzen.
5. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Unique versichert, ein Beschwerdesystem im Unternehmen installiert zu haben. Die Zeitarbeitnehmer wurden gemäß § 12 AGG geschult, Gleichstellungsbeauftragte wurden benannt. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht wird der Entleiher gemäß § 6 Abs. 2 AGG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Zeitarbeitnehmer vor Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
6. Pflichten der Unique
Unique wird allen Pflichten eines Arbeitgebers nachkommen und insbesondere die Lohnsteuer und Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen. Unique und der überlassene Zeitarbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Die Parteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
7. Pflichten des Entleihers
Der Entleiher versichert, im Besitz der notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sein und die für seinen Betrieb geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Arbeits-schutz- und Arbeitszeitgesetz, einzuhalten.
Der Entleiher verpflichtet sich, Zeitarbeitnehmer nur am vereinbarten Einsatzort und im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen.
Vor Beginn der Beschäftigung beziehungsweise bei Veränderungen im Arbeitsbereich des Zeitarbeitnehmers wird dieser vom Entleiher über alle Gefahren sowie über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und vorhandenen Sicherheitseinrichtungen unterrichtet.
Der Entleiher verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass am vorgesehenen Tätigkeitsort Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe auch den Leiharbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung stehen. Bei Arbeitsunfällen von Zeitarbeitnehmern ist der Entleiher verpflichtet, Unique unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Der Entleiher gestattet Unique nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Arbeitsplatz, um sich von der Einhaltung der sicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.
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