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Tarifvertrag in der Arbeitnehmerüberlassung

Mit Januar 2026 gilt in der Zeitarbeit das DGB/GVP-Tarifwerk und ersetzt die bisherigen BAP- bzw. iGZ-Tarifverträge. Der GVP ist dabei Gesamtrechtsnachfolger von BAP und iGZ – für Unternehmen bedeutet das: ein einheitlicheres Tarifwerk mit klaren Regelungen zu Arbeitszeit, Zuschlägen, Urlaub und Sonderzahlungen. Neu ist außerdem die strukturierte Verzahnung aus Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag, sodass Eingruppierung und Entgeltlogik konsistent abgebildet werden.

Auch auf Entgeltseite wurden die Tabellen für 2026 festgelegt (inkl. weiterer Anpassungen zum 01.09.2026) und ein Erfahrungszuschlag geregelt, der bei ununterbrochenem Einsatz beim gleichen Kunden früher greifen kann. Für Ihre Kalkulation heißt das: Stundenverrechnung und Zuschlagslogik werden planbarer, weil viele Schwellenwerte und Definitionen (z. B. Mehrarbeit, Nacht-/Sonntagsarbeit) eindeutig beschrieben sind. Zusätzlich regelt das Tarifwerk Jahressonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) samt Tabellenwerten und Auszahlungszeitpunkten – ein wichtiger Baustein für Budget- und Einsatzplanung im Jahresverlauf.

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Tarifwerk in der Praxis

Im Alltag zählt für Unternehmen vor allem, wie gut sich die Tarifregeln in Planung, Kostensteuerung und Compliance übersetzen lassen. Der Manteltarifvertrag setzt dafür die Leitplanken – von der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 3) über das Arbeitszeitkonto (§ 4) bis zu Zuschlägen (§ 6), Einsatzregelungen (§ 7) und Urlaub (§ 9). Ergänzend sorgt der Entgeltrahmentarifvertrag für klare Eingruppierungsgrundsätze (§ 2) und Entgeltgruppen (§ 3), während der Entgelttarifvertrag Entgelte (§ 2), Erfahrungszuschläge (§ 3) und die Logik der Branchenzuschläge (§ 4) festlegt.

Entgeltgruppen & Eingruppierung

Die Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich ausgeübten, überwiegenden Tätigkeit – nicht nach dem Abschluss allein (§ 2.1 Entgeltrahmentarifvertrag). Das gibt Ihnen als Einsatzbetrieb Sicherheit, weil die Zuordnung an Aufgaben und Anforderungsniveau gekoppelt ist und damit prüfbar bleibt. Der Tarif definiert Entgeltgruppen von EG 1 (Einweisung) bis EG 9 (Hochschulniveau) und schafft so eine belastbare Basis für Angebots- und Einsatzkalkulation (§ 3). Wichtig für die Praxis: Werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, kann ab der 6. Woche eine Zulage fällig werden – das schützt vor verdeckten Mehrkosten und macht Anforderungen transparent (§ 2.3).

Zuschläge & Mehrarbeit

Mehrarbeit ist tariflich als Arbeitszeit über der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit definiert und wird erst zuschlagspflichtig, wenn bestimmte Überschreitungen erreicht werden (§ 6.1). Für Unternehmen bedeutet das: Sie können Mehrbedarfe planen, ohne automatisch jede Zusatzstunde mit Zuschlag zu belasten – und behalten dennoch ein faires, nachvollziehbares Zuschlagssystem. Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit orientieren sich an den Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebs, allerdings mit tariflichen Höchstgrenzen – das reduziert Interpretationsspielraum und erleichtert die Abstimmung zwischen Verleiher und Entleiher (§§ 6.2–6.3). Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der höchste gezahlt (§ 6.4) – ein klarer Vorteil für kalkulierbare Gesamtkosten.

Arbeitszeit & Einsatzplanung

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit ist für Vollzeit im Tarif fest verankert (151,67 Std. = Ø 35 Std./Woche), mit der Möglichkeit abweichender Vereinbarungen bis zu einer bestimmten Obergrenze (§ 3.1). Für Ihre Einsatzplanung entscheidend: Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den Regelungen bzw. Anforderungen in Ihrem Betrieb – Beginn/Ende, Pausen und Wochenverteilung werden also an Ihr Schichtmodell angepasst (§ 3.3). Abweichungen zwischen Regelarbeitszeit und Ist-Zeiten werden über ein Arbeitszeitkonto ausgeglichen, das Plus- und Minusstunden sauber abbildet (§ 4.1). Gleichzeitig setzt der Tarif klare Grenzen (u. a. Obergrenzen und Ausgleichszeiträume), was Ihnen hilft, Personal flexibel einzusetzen, ohne unkontrollierte Zeitguthaben aufzubauen (§§ 4.2–4.4).

Urlaub & Sonderzahlungen

Der Tarif regelt Urlaub staffelweise nach Betriebszugehörigkeit (25 / 27 / 30 Tage) und macht damit Urlaubsansprüche für Unternehmen früh planbar (§ 9.3). Gleichzeitig wird die Urlaubsplanung mit bereits feststehenden Einsätzen im Kundenbetrieb verzahnt – genehmigter Urlaub steht für Einsätze nicht zur Verfügung (§ 9.2), was Ihre Produktions- und Schichtstabilität unterstützt. Zusätzlich sind Jahressonderzahlungen als Urlaubs- und Weihnachtsgeld tariflich definiert – inklusive Auszahlungsmonaten (Juni/November) und Tabellenwerten (§ 11). Für Ihre Budgetierung ist das relevant, weil Sonderzahlungen nicht „frei verhandelbar“ im Alltag untergehen, sondern klaren Voraussetzungen folgen (z. B. ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt).

Branchenzuschläge & Equal Pay

Branchenzuschläge sind als tariflicher Mechanismus vorgesehen, um Entgelte je nach Wirtschaftszweig anzugleichen – sie werden in separaten Branchenzuschlag-Tarifverträgen geregelt (§ 4 Entgelttarifvertrag). Für Unternehmen ist das wichtig, weil sich dadurch die Stundenkosten je Einsatzbranche unterschiedlich entwickeln können und Sie Entgeltbestandteile sauber trennen und nachvollziehen können. In der Praxis unterstützen Branchenzuschläge dabei, branchentypische Vergütungsniveaus strukturiert abzubilden und die Anforderungen rund um faire, gesetzeskonforme Bezahlung (Stichwort Equal Pay) planbar zu managen. Entscheidend ist die saubere Zuordnung von Einsatzbranche, Zuschlagsstufe und Abrechnungslogik – genau hier sorgt 

Verrechnungsmodell bei Unique

Unique bietet Ihrem Unternehmen in der Arbeitnehmerüberlassung ein pragmatisches, transparentes und zuverlässiges Preismodell: Branchenzuschläge werden mit einer konstanten Servicepauschale kombiniert, die unsere Leistungen abdeckt. Das reduziert Ihren administrativen Aufwand, weil Kalkulation, Freigabe und Controlling auf einer klaren Systematik basieren – ohne ständig neue „Sonderlogiken“ im Tagesgeschäft. Gleichzeitig gewinnen Sie Planungssicherheit, da tarifliche Komponenten (z. B. Entgeltgruppen, Zuschläge, Sonderzahlungen) sauber abbildbar bleiben und Sie die Kosten je Einsatz sauber steuern können. 

Arbeitsbedingungen und Entgelte im Überblick:

  • Gehalt sowie die Zugehörigkeit zu Entgeltgruppen
  • Sozialleistungen
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitszeit sowie Länge und Art des Einsatzes im Kundenunternehmen
  • Kündigungsfristen
  • Arbeitssicherheit

Das Ergebnis: nachvollziehbare Stundensätze, verlässliche Abrechnung und eine Partnerschaft, die auf Compliance und Praxisnähe ausgelegt ist. Zusätzlich profitieren Sie von unseren Stärken in der Zusammenarbeit: Rechtssicherheit, Ausfallsicherheit, Beschäftigungssicherheit, Arbeitssicherheit und Fachkompetenz – damit Einsätze nicht nur schnell starten, sondern stabil laufen.

Fragen und Antworten zu den BAP/DGB-Tarifverträgen

Ein Tarifvertrag in der Arbeitnehmerüberlassung legt verbindlich fest, zu welchen Bedingungen Zeitarbeitnehmer beschäftigt und bezahlt werden – z. B. Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub und Sonderzahlungen. Für Unternehmen schafft er eine standardisierte Grundlage, um Einsätze rechtssicher und kalkulierbar zu steuern. Gleichzeitig reduziert ein Tarifwerk Interpretationsspielräume, weil zentrale Begriffe (z. B. Mehrarbeit) eindeutig definiert sind. In der Praxis heißt das: planbare Kosten, transparente Regeln und klare Verantwortlichkeiten zwischen Verleiher und Entleiher.

Der „BAP-Tarif“ ist im aktuellen System in das DGB/GVP-Tarifwerk überführt, weil der GVP Rechtsnachfolger von BAP und iGZ ist. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach Entgeltgruppe und Entgelttabelle – im Tarif sind dafür konkrete Stundensätze ausgewiesen und nach Zeitpunkten gestaffelt (z. B. Anpassungen innerhalb von 2026). Zusätzlich können je nach Einsatz Erfahrungszuschläge und Branchenzuschläge relevant werden, die die Vergütung erhöhen. Für Unternehmen ist damit entscheidend, Entgeltgruppe, Einsatzdauer und Branche sauber zu bestimmen, um die Verrechnung korrekt aufzusetzen.

Bezahlung nach BAP bedeutet, dass Vergütung und Arbeitsbedingungen tariflich geregelt sind – heute im Kern über das DGB/GVP-Tarifwerk als Nachfolge. Damit sind Entgeltgruppen, Zuschläge, Urlaub und Sonderzahlungen nicht beliebig, sondern an klare Regeln gekoppelt. Für Unternehmen schafft das eine belastbare Basis für Compliance und Kostenplanung.

In der Zeitarbeit begegnen Unternehmen typischerweise den Begriffen BAP, DGB und GVP: BAP steht historisch für den Arbeitgeberverband, während DGB die Tarifgemeinschaft der Gewerkschaften abbildet und der GVP heute als Nachfolger die Arbeitgeberseite bündelt. Inhaltlich geht es in allen Fällen um Rahmenregeln wie Arbeitszeit, Eingruppierung, Entgelte, Zuschläge und Sonderzahlungen – wichtig wird das immer dann, wenn Einsätze kalkuliert, Branchenzuschläge berücksichtigt und Prozesse rechtssicher aufgesetzt werden müssen. Mit 2026 ist entscheidend, dass das DGB/GVP-Tarifwerk die bisherigen BAP-/iGZ-Strukturen ersetzt und damit einheitlicher greift. Unterschiede zeigen sich vor allem in Übergangsregelungen und in der Frage, welche ergänzenden Branchenzuschlag-Tarifverträge für Ihre Branche relevant sind.

Ja: Der Manteltarifvertrag regelt Jahressonderzahlungen als zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld inklusive Auszahlungszeitpunkten und Anspruchsvoraussetzungen. Die konkreten Beträge sind in Tabellen als Anlage ausgewiesen und steigen mit der Betriebszugehörigkeit. Für Unternehmen macht das Sonderzahlungen planbar, weil Regeln und Werte tariflich fixiert sind.

Ja: Der Tarifvertrag regelt den Urlaubsanspruch und staffelt ihn nach Betriebszugehörigkeit (inkl. klarer Logik bei Ein- und Austritt). Außerdem gibt es Vorgaben zur Urlaubsplanung im Zusammenspiel mit bereits bekannten Einsätzen im Kundenbetrieb. Das hilft Unternehmen, Einsatzplanung und Abwesenheiten frühzeitig sauber zu koordinieren.

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Ausfallsicherheit

Wir sind ein solides, finanzstarkes Unternehmen mit guter Bonität. Mit uns erleben Sie keine bösen Überraschungen.

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Beschäftigungssicherheit

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