Grundsätzlich gilt: Für Zeitarbeitnehmer gelten im Grunde die gleichen Mindestarbeitsbedingungen wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. Der Unterschied besteht in dem Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitsfirma, Entleihunternehmen und Leiharbeiter – schließlich ist dieser nicht direkt im Entleihunternehmen, sondern bei der Zeitarbeitsfirma angestellt, die ihn für eine gewisse Zeit dem Entleiher überlässt. Die Mindestarbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer werden durch das das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geregelt. Zu ihnen gehören unter anderem:
- Mindestentgeltsätze einschließlich Überstunden
- bezahlter Erholungsurlaub
- Mindestruhe- und Höchstarbeitszeiten
- Schutzmaßnahmen für Schwangere, Kinder und Jugendliche
- Schutz vor Diskriminierung
- Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz