Mit dem im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankerten Ansatz des Equal Pay (AÜG § 8) werden Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Tätigkeit in einem Entleihunternehmen mit einem gleichwertigen Entgelt wie Stammarbeitnehmer entlohnt. Die Regelung tritt in Zuge der AÜG-Reform ab dem 1. April 2017 in Kraft.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt das Dreiecksverhältnis in der Zeitarbeit, in dem der Leiharbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag bei einem Personaldienstleister (Verleiher) angestellt und über einen bestimmten Zeitraum einem Entleihunternehmen überlassen wird. In einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regelt der Verleiher die Rahmenbedingungen des Einsatzes. So genießt der Leiharbeitnehmer beim Verleiher alle Rechte eines Arbeitnehmers, erhält etwa Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Durch das Equal Pay (AÜG § 8) wird in diesem Dreiecksverhältnis die gleichwertige Entlohnung nach einer definierten Einsatzdauer geregelt.
Die AÜG-Reform kommt zudem mit weiteren Neuerungen, etwa der Regelung der Höchstüberlassungsdauer, einher.