Nicht länger suchen

Was ist Equal Pay?

Was ist Equal Pay?

Inhaltsverzeichnis

1. Begriffserklärung

Mit dem im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankerten Ansatz des Equal Pay (AÜG § 8) werden Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Tätigkeit in einem Entleihunternehmen mit einem gleichwertigen Entgelt wie Stammarbeitnehmer entlohnt. Die Regelung tritt in Zuge der AÜG-Reform ab dem 1. April 2017 in Kraft.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt das Dreiecksverhältnis in der Zeitarbeit, in dem der Leiharbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag bei einem Personaldienstleister (Verleiher) angestellt und über einen bestimmten Zeitraum einem Entleihunternehmen überlassen wird. In einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regelt der Verleiher die Rahmenbedingungen des Einsatzes. So genießt der Leiharbeitnehmer beim Verleiher alle Rechte eines Arbeitnehmers, erhält etwa Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. Durch das Equal Pay (AÜG § 8) wird in diesem Dreiecksverhältnis die gleichwertige Entlohnung nach einer definierten Einsatzdauer geregelt.

Die AÜG-Reform kommt zudem mit weiteren Neuerungen, etwa der Regelung der Höchstüberlassungsdauer, einher.

2. Rahmenbedingungen

Equal Pay soll Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft im Entleihunternehmen hinsichtlich des Entgelts gleichstellen. Das bedeutet: Ein Zeitarbeiter muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den gleichen Lohn erhalten, als sei er bei dem Entleihunternehmen direkt tätig. Im Grunde gilt: Sämtliche Bruttovergütungsanteile, die auf den Lohnabrechnungen „vergleichbarer Stammmitarbeiter mit unterschiedlichen Vergütungen“ vorhanden sind, fallen unter den Equal-Pay-Grundsatz. Dazu gehört neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch jede Vergütung, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses hinzukommt, etwa Sonderzahlungen wie Prämien und Urlaubsgeld, Zulagen und Zuschläge, Verpflegungszuschüsse oder vermögenswirksame Leistungen. Auch Sachbezüge wie Diensthandy oder -wagen sind hiervon nicht ausgenommen. Sind mehrere vergleichbare Stammmitarbeiter im Betrieb beschäftigt, könnte laut Rechtsprechung der Mitarbeiter mit dem niedrigsten Verdienst zum Vergleich herangezogen werden. Sind keine vergleichbaren Stammmitarbeiter beim Entleihunternehmen tätig, müsste ein fiktives Entgelt zum Tragen kommen, das sich an dem Betrag bemisst, das der Arbeitgeber einem Festangestellten für dieselbe Arbeitstätigkeit zahlen würde. Verdient ein Leiharbeitnehmer besser als ein Stammmitarbeiter, so kann seine Vergütung gemäß der Besitzstandwahrung dennoch nicht auf Equal Pay abgesenkt werden.

3. Voraussetzungen

Wann greift der gesetzliche Equal-Pay-Grundsatz? Grundsätzlich gilt: Equal Pay wird angewandt, sobald ein Leiharbeitnehmer 9 Monate beim Entleihunternehmen beschäftigt war. Ab dem 10. Monat erhält er eine gleichwertige Bezahlung wie ein Stammmitarbeiter. Auch wenn der Personaldienstleister den Leiharbeitnehmer 9 Monate im Kundenunternehmen einsetzt, die Tätigkeit aber durch eine Pause von 2 Monaten unterbricht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Equal Pay – so werden vorherige Einsatzzeiten beim selben Kunden auf die 9 Monate angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen keine Pause von mehr als 3 Monaten (genau: 3 Monate und 1 Tag) stattfindet. Dies gilt auch, wenn der Zeitarbeitnehmer durch einen anderen Personaldienstleister beim selben Kunden eingesetzt wurde. Überschreitet die Unterbrechungsfrist die 3 Monate, beginnen die 9 Monate beim nächsten Einsatz wieder von vorn. Überlassungszeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2017 werden nicht angerechnet.

4. Unterschied Equal Pay und Equal Treatment

Steht bei Equal Pay das gleichwertige Arbeitsentgelt im Vordergrund, räumt der Equal-Treatment-Grundsatz dem Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ein, die für einen vergleichbaren Stammmitarbeiter gelten. Dazu gehören etwa die Arbeitsdauer, Ruhezeiten, Pausen oder Nachtarbeit.

5. Ausnahmen

Wenn für den Einsatz beim Kundenunternehmen ein Branchenzuschlagstarifvertrag zur Anwendung kommt, ist eine Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay möglich. Als Branchenzuschlag wird die stufenweise Erhöhung der Tarifvertragsentgelte der Leiharbeitnehmer an die Löhne der Stammarbeitnehmer bezeichnet. Eine solche Heranführung an Equal Pay erfolgt unter folgenden Bedingungen:

  • Der Zeitarbeitnehmer erhält spätestens nach 15 Monaten der Tätigkeit beim selben Kundenunternehmen ein Arbeitsentgelt, das mit dem tarifvertraglichen Lohn vergleichbarer Stammmitarbeiter gleichwertig ist. Ist kein Tarifvertrag für den Stammmitarbeiter vorhanden, soll das Entgelt gleichwertig mit dem tarifvertraglich festgelegten Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche sein.
  • Nach einer 6-wöchigen Einarbeitungszeit des Zeitarbeitnehmers soll eine stufenweise Annäherung an das Vergleichsgehalt erfolgen.

Vorige Überlassungen an das selbe Kundenunternehmen – ob durch den jetzigen oder einen früheren Personaldienstleister – werden mit angerechnet, sofern zwischen den Einsätzen keine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten liegt. Für den Zeitarbeitnehmer bedeutet das: Ein Wechsel des Personaldienstleisters ist für den Anspruch auf Equal Pay nicht relevant.

6. Sanktionen bei Verstößen

Wer gegen den Grundsatz von Equal Pay verstößt, der muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese sind:

  • Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜG-Erlaubnis)
  • Bußgelder bis zu 50.000 Euro

Der Leiharbeitnehmer kann außerdem beanstanden, wenn seine Lohnabrechnungen unterhalb des Vergleichsgehalts der Stammarbeitnehmer liegen. Er hat Anspruch darauf, dass die Lohnunterschiede zum gesetzlichen oder tariflichen Equal Pay ausgezahlt werden (Differenzzahlungen).