Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist ein Teil des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. In § 1 wird darin festgelegt, dass Unternehmen eine vorherige gesetzliche Erlaubnis dafür brauchen, wenn sie im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung ihre Mitarbeiter an Kundenfirmen überlassen. Dafür müssen Personaldienstleister in spe zunächst einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen, die diesen dann erst prüft. Nur nach einem positiven Prüfergebnis erhalten die Unternehmen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – zunächst jedoch befristet auf drei Jahre. Erst danach kann ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gestellt werden. Wird gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen, droht ein Entzug der Überlassungserlaubnis.
Als Personaldienstleister mit langjähriger Erfahrung verfügt Unique selbstverständlich über eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.