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Was ist die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung?

Was ist die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung?

Inhaltsverzeichnis

1. Begriffserklärung

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist ein Teil des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. In § 1 wird darin festgelegt, dass Unternehmen eine vorherige gesetzliche Erlaubnis dafür brauchen, wenn sie im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung ihre Mitarbeiter an Kundenfirmen überlassen. Dafür müssen Personaldienstleister in spe zunächst einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen, die diesen dann erst prüft. Nur nach einem positiven Prüfergebnis erhalten die Unternehmen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – zunächst jedoch befristet auf drei Jahre. Erst danach kann ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gestellt werden. Wird gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen, droht ein Entzug der Überlassungserlaubnis.


Als Personaldienstleister mit langjähriger Erfahrung verfügt Unique selbstverständlich über eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

2. Voraussetzungen

Nicht jedes Unternehmen, dass einen Antrag auf Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung stellt, bekommt diese auch. Die Voraussetzungen für eine positive Prüfung der Agentur für Arbeit setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen, zum Beispiel daraus, ob

  • der Verleiher alle notwendigen Vorschriften kennt und beachtet,
  • er zuverlässig ist,
  • der Betrieb alle Pflichten als Arbeitgeber erfüllt, etwa eine pünktliche Entlohnung.

Besitzt der Verleiher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder kann die üblichen Arbeitgeberpflichten nicht erfüllen, wird ihm die Erlaubnis oder Verlängerung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung versagt. Gleiches gilt auch dann, wenn der Personaldienstleister den für ihn tätigen Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung nicht die wesentlichen Arbeitsbedingungen gewährt, unter denen vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihbetriebs arbeiten.

3. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Einige Fälle sind von der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und dementsprechend von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Dies gilt für Arbeitnehmerüberlassungen

  • zur Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassungen,
  • zwischen Konzernunternehmen,
  • zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers vom einen zum anderen Arbeitgeber verlagert werden, aufgrund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes aber weiterhin ein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber besteht,
  • zwischen Arbeitgebern, wenn die Arbeitnehmerüberlassung nur gelegentlich erfolgt,
  • zwischen Arbeitgebern, für die als juristische Personen des öffentlichen Rechts Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten, sowie
  • Arbeitnehmerüberlassungen ins Ausland.