Die Höchstüberlassungsdauer bezeichnet den maximalen Zeitraum, für den ein Leiharbeitnehmer dem Kunden in der Zeitarbeit entliehen werden darf. Die Rahmenbedingungen dafür werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt – in ihm wird auch die Höchstüberlassungsdauer festgesetzt (§ 1 Abs. 1b).
Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform am 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer demselben Entleiher nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Personaldienstleister ist dabei vollständig anzurechnen, wenn der Einsatz nicht für länger als drei Monate unterbrochen wurde. Neben der Höchstüberlassungsdauer beinhaltet die AÜG-Reform Änderungen, die u.a. auch Equal Pay betreffen.