Welche Rechte hat ein Leiharbeiter?

veröffentlicht am: 27.01.2022

Rechte von Zeitarbeitern: Allgemeines

Leiharbeit, Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung – alle drei Begriffe beschreiben die Dreieckskonstellation zwischen Zeitarbeitsunternehmen (Entleiher), Kundenunternehmen (Verleiher) und Leiharbeiter. Dabei chließt der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen ab – in der Regel ist dieser bei Unique unbefristet. In Folge dessen überlässt das Zeitarbeitsunternehmen die Arbeitskraft an ein entleihendes Unternehmen, etwa, wenn dieses einen aktuellen Personalbedarf hat. Somit vollbringt der Leiharbeiter seine Arbeitsleistung nicht bei seinem Arbeitgeber direkt, sondern beim Entleihunternehmen. Die grundlegenden Arbeitsbedingungen sind dabei wie bei jedem anderen seriösen Arbeitsverhältnis auch im Arbeitsvertrag geregelt.

Nachweisgesetz

Leiharbeiter haben gemäß dem Nachweisgesetz das Recht, die wesentlichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form zu erhalten. Dokumentiert werden müssen:

  • Name und Adresse von Leiharbeitnehmer und Zeitarbeitsunternehmen
  • Beginn der Beschäftigung
  • Arbeitsort (wenn dieser wechselt, ist darauf hinzuweisen)
  • geplante Dauer des Einsatzes (bei befristeten Verträgen)
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Höhe des Gehalts inklusive Zuschläge
  • Arbeitszeit
  • Jahresurlaub
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Mehr zum Nachweisgesetz können Sie auf unserer gesonderten Glossar-Seite nachlesen.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die Rechte von Zeitarbeitern sowie die dazugehörigen Pflichten von Verleiher und Entleiher werden durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die wichtigsten Punkte betreffen:

  • die Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung,
  • die zeitliche Begrenzung einer Überlassung,
  • die finanzielle Gleichstellung mit vergleichbaren Stammmitarbeitern (mehr dazu lesen Sie unter Punkt 5) und
  • das unter gewissen Voraussetzungen Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleihunternehmen. Unter Punkt 6 erfahren Sie mehr.

Seit April 2017 gelten mit der vom Bundestag beschlossenen Reform des AÜG neue Vorschriften, die Kundenunternehmen, Personaldienstleister und Zeitarbeitnehmer gleichermaßen betreffen. Auf unserer Informationsseite zur AÜG-Reform finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick und können sich zudem unseren hilfreichen Praxisratgeber downloaden.

Zeitarbeit-Recht: Equal Treatment sorgt für gleiche Behandlung

Schon ab dem ersten Tag der Überlassung an einen Entleiher haben Leiharbeiter das Recht auf eine gleiche Behandlung (Equal Treatment) wie vergleichbare Stammmitarbeiter. Verstößt das Zeitarbeitsunternehmen gegen den Gleichstellungsgrundsatz, kann das Folgen in Form von Bußgeldern oder gar der Verlust der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung haben.

Equal Pay: Faire Bezahlung für Leiharbeiter

Seine Vergütung erhält der Leiharbeiter vom Arbeitgeber, dem Verleiher – auch, wenn für eine Zeit kein Einsatz bei einem Entleihunternehmen zustande kommt. Der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankerte Grundsatz des Equal Pay gibt dem Leiharbeitnehmer das Recht, dass ihm nach 9 Monaten ununterbrochener Tätigkeit beim Entleiher ein gleichwertiges Entgelt zusteht wie einer vergleichbaren Stammkraft. Dazu zählen sämtliche Vergütungen, die auf den Lohnabrechnungen der Stammarbeitnehmer vorhanden sind, zum Beispiel Urlaubsgeld, Prämienzahlungen oder Zuschüsse.

Übernahme durch das Kundenunternehmen

Ist der Einsatz des Leiharbeiters im Kundenunternehmen besonders erfolgreich, kann ihm eine direkte Festanstellung angeboten werden. Diese Übernahme nennt man Personalvermittlung. Sowohl Entleihunternehmen als auch Leiharbeitnehmer profitieren hierbei, schließlich haben sich beide Parteien schon kennengelernt und wissen, was sie erwartet. Der Personaldienstleister tritt hierbei als Vermittler auf.

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