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Was ist das Weisungsrecht?

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

Das Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt, bezeichnet das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Anweisungen zu erteilen. Bestimmt wird das Weisungsrecht durch § 106 Gewerbeordnung (=GewO) bzw. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (=BGB). Konkret handelt es sich dabei um ein Gestaltungsrecht, das der Arbeitgeber immer wieder wahrnehmen kann. Auf Basis des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zur Erfüllung der Arbeitsleistung verpflichtet – Details der zu verrichtenden Tätigkeiten sind jedoch nur selten enthalten. 

 

Als fester Bestandteil des Arbeitsvertrages bestimmt das Weisungsrecht Ort, Zeit und Inhalt der zu erbringenden Leistung. Es bezieht sich außerdem auf Weisungen hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Konkret werden damit das Auftreten gegenüber Dritten sowie das äußere Erscheinungsbild (z. B. die Dienstkleidung) des Arbeitnehmers geregelt.

 

Das Weisungsrecht gilt auch natürlich auch in der Zeitarbeit im Rahmen des sogenannten Dreiecksverhältnisses zwischen Zeitarbeitsfirma, Entleiher und Leiharbeitnehmer. Als Partner für Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung vermittelt Unique die passenden Kandidaten an entleihende Unternehmen. Dadurch profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einem unkomplizierten Bewerbungsprozess und einer positiven Zusammenarbeit. Geregelt ist diese Form von Arbeitsverhältnis übrigens im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

2. Grenzen des Weisungsrechts

Auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt Grenzen. Sie ergeben sich aus:

 

    • dem Arbeitsvertrag

    • höheren Rechtsgrundlagen wie Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

    • den Beteiligungsrechten des Betriebsrats

    • dem Gebot der Ausübung des Weisungsrechts nach billigem Ermessen (geregelt in § 315 I 1 BGB)

    • der Stellenausschreibung 

 

Um das Direktionsrecht nach billigem Ermessen zu wahren, muss der Arbeitgeber die Umstände, Interessen und Grundrechte des Arbeitnehmers berücksichtigen. Darunter fallen beispielsweise die Meinungsfreiheit, die Religionsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und eventuelle Behinderungen des Arbeitnehmers.

 

Übertritt der Arbeitgeber die Grenzen des Weisungsrechts, ist der Arbeitnehmer zur Ablehnung der Weisungen berechtigt – muss die zugewiesene Arbeit also nicht ausführen. Auch zu diskriminierenden, gesetz- oder sittenwidrigen Tätigkeiten kann der Arbeitnehmer durch das Direktionsrecht nicht verpflichtet werden: In diesen Fällen gilt das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht (siehe § 275 Abs. 3 BGB).

3. Besonderheiten

Darüber hinaus sind folgende Regelungen zu beachten:

    • Auszubildende dürfen nach § 14 Berufsbildungsgesetz (=BBiG) nur Arbeiten vollrichten, die ihren körperlichen Fähigkeiten entsprechen und ihrer Berufsausbildung dienen.

    • Bei außergewöhnlichen Notfällen gilt die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber: Bei einem unvorhersehbaren Engpass kann der Arbeitnehmer auch zu Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsbereichs verpflichtet werden. Wichtig: Anhaltender Arbeitskräftemangel oder regelmäßige Eilfälle gelten nicht als außergewöhnliche Notfälle.

    • Viele Ar­beits­verträge enthalten eine ar­beits­ver­trag­li­che Ver­set­zungs­klau­sel. Diese Be­stim­mung regelt, dass der Arbeitgeber dem Ar­beit­neh­mer an­de­re gleich­wer­ti­ge Auf­ga­ben zuweisen oder ihn auf ei­nem gleich­wer­ti­gen Ar­beits­platz einsetzen kann. In der Regel bestimmen sol­che Ver­set­zungs­klau­seln lediglich die nähere Beschreibung der Ar­beits­auf­ga­ben beziehungsweise die Haupt­leis­tungs­pflicht des Ar­beit­neh­mers.