Wenn ein Zeitarbeitnehmer in bestimmten definierten Branchen ununterbrochen im selben Kundenbetrieb tätig ist, erhält er einen sogenannten Branchenzuschlag. Dies ist ein prozentualer Zuschlag auf seinen eigentlichen Stundenlohn, der eine stufenweise Annäherung des Lohns auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter ermöglichen soll. Dadurch können Zeitarbeitnehmer bis zu 65 % Aufschlag auf ihren Grundstundenlohn erhalten. Branchenzuschläge sollen also die Lohndifferenzen zwischen Zeitarbeitnehmern und Stammmitarbeitern reduzieren. Für Personaldienstleister wie Unique bedeutet das, dass sie ihren Arbeitnehmern eine faire Entlohnung sicherstellen können. Im Zuge der AÜG-Reform, die ab 01. April 2017 in Kraft trat, wurden die Branchenzuschlagstarifverträge durch den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP), die zuständigen Gewerkschaften und den Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) angepasst – mehr zu den Entwicklungen nach der AÜG-Reform lesen Sie weiter unten.
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Was sind Branchenzuschläge?
Inhaltsverzeichnis
1. Begriffserklärung
2. Rahmenbedingungen und Voraussetzungen
Branchenzuschläge gelten für alle Unternehmen bzw. Zeitarbeitnehmer in Deutschland, die dem jeweiligen Industriezweig bzw. der jeweiligen Branche zugehören und dort tätig sind. Im Regelfall erreichen Zeitarbeitnehmer die erste Stufe nach einer zuschlagsfreien Einarbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen. Sind sie 15 Monate ununterbrochen im selben Kundenunternehmen einer dem Tarifvertrag zugehörigen Branche im Einsatz, können Leiharbeitnehmer mit einem bis zu 65-prozentigen Aufschlag auf das Basisentgelt rechnen. Dabei gilt die Einsatzzeit als ununterbrochen, wenn der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit für den Kunden nicht mehr als 3 Monate (genau: 3 Monate und 1 Tag) unterbricht. Grundlage hierfür ist ein einschlägiger Branchenzuschlagstarifvertrag der Zeitarbeitsbranche.
3. Wie hoch sind die Branchenzuschläge?
Die Höhe der Branchenzuschläge richtet sich nach der Entgeltgruppe, der ein Zeitarbeitnehmer angehört (EG 1 bis EG 9), außerdem ist sie abhängig von Einsatzzeitraum. Sie berechnet sich auf Grundlage des Stundenentgelts im Entgelttarifvertrag und erfolgt gestaffelt bzw. stufenweise. Die Branchenzuschläge steigen mit der Einsatzdauer im selben Kundenbetrieb. Die Zuschläge sind außerdem von der Höhe des Vergleichslohns eines Stammmitarbeiters der Einsatzbranche sowie von der Überlassungsdauer abhängig.
4. Tarifverträge in der Zeitarbeit
Für die Zeitarbeitsbranche existieren zwei Tarifverträge: iGZ und BAP. Sie unterscheiden sich in vielen Kriterien. Wir geben einen Überblick.
5. iGZ
- Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9
- Die Monatsarbeitszeit wird anhand der Formel 7 Stunden x Anzahl der Arbeitstage im Kalendermonat angegeben
- Arbeitsverträge dürfen dreimal in zwei Jahren befristet werden
- Der Urlaubsanspruch beträgt in der Probezeit 20 Tage, danach 24 bis max. 30 Tage
- Die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit betragen jeweils 25 %, 50 % und 100 %.
- Die Arbeitszeitkonto-Obergrenze liegt bei 150 Stunden, die Untergrenze bei minus 21 Stunden
- Für Überstunden gelten 25 % Zuschlag, der ab 8 Stunden geleisteter Arbeit eintritt
6. BAP
- Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9
- Es wird eine individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit festgelegt
- Arbeitsverträge dürfen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieser Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis viermal verlängert werden
- In der Probezeit beträgt der Urlaubsanspruch 20 Tage, danach 24 bis max. 30 Tage
- Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird mit Zuschlägen von jeweils 25 %, 50 % und 100 % vergolten
- Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos beträgt 200 Stunden, eine Untergrenze ist nicht vorhanden
- Der Überstundenzuschlag liegt bei 25 % und wird aber einer Stundenanzahl 15 % über der Sollarbeitszeit gezahlt
Bei Unique erhalten Zeitarbeitnehmer übrigens einen Arbeitsvertrag gemäß der BAP-Tarifverträge. Eine Aufstellung aller Vorteile können Sie auf unserer Übersichtsseite für Bewerber lesen.
7. Wie wirkt sich die AÜG-Reform auf die Branchenzuschläge aus?
Seit dem Inkrafttreten der AÜG-Reform zum 1. April 2017 ist gesetzlich verankert, dass Zeitarbeitnehmer einen gleichwertigen Lohn wie entsprechende Stammmitarbeiter erhalten. Dieser Grundsatz nennt sich Equal Pay. So haben Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz für ein Kundenunternehmen ohne Branchenzuschlagstarifvertrag einen Anspruch auf Lohnanpassungen – auch, wenn sie vorher von einem anderen Personaldienstleister überlassen wurden.
Liegt für diesen Kunden und Kundeneinsatz ein Branchenzuschlagstarifvertrag vor, erfolgt die Angleichung an Equal Pay nach 15 Monaten ununterbrochener Einsatzzeit. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass
- eine stufenweise Annäherung an das Vergleichsentgelt spätestens nach 6 Wochen Einarbeitungszeit erfolgt und
- der Zeitarbeitnehmer spätestens nach dem 15. Monat der Überlassung im selben Kundenunternehmen einen Arbeitslohn erhält, der mit dem tarifvertraglichen Gehalt vergleichbarer Stammmitarbeiter der Branche gleichwertig ist.
Als Reaktion auf die AÜG-Reform haben iGZ, BAP und die zuständigen Gewerkschaften die Branchenzuschlagstarifverträge angepasst. So wurde u.a. eine 6. Branchenzuschlagsstufe auf das Stundenentgelt des Entgelttarifvertrags der Zeitarbeit eingeführt. Die neuen Branchenzuschläge sind erstmals zum 1. Januar 2018 fällig – vorausgesetzt, der Zeitarbeitnehmer arbeitet unter einem Branchentarifvertrag von ver.di oder IG Metall. Die restlichen Branchentarifverträge führen die 6. Zuschlagsstufe zum 1. Juli 2018 ein.
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