Sie sind berufstätig und erwarten ein Baby? Erst einmal herzlichen Glückwunsch! Mit der Geburt Ihres Kindes steht Ihnen ein ganz besonderes Ereignis bevor, das Ihre gesamte Aufmerksamkeit verdient. Genießen Sie diese Zeit – aber planen Sie am besten bereits vor der Geburt, wann und in welcher Form Sie nach der Auszeit wieder arbeiten wollen. Damit verschaffen Sie sich einen erheblichen Vorteil und beschleunigen den Prozess Ihrer Wiedereingliederung.
Vor der Elternzeit
Zunächst einmal gilt es, die frohe Botschaft zu verkünden – auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Nach §5 Mutterschutzgesetz müssen werdende Mütter den Arbeitgeber unverzüglich über eine Schwangerschaft informieren. Im selben Schritt können Sie Ihre Elternzeit beantragen. Gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) stehen Ihnen pro Kind bis zu 36 Monate Elternzeit zu: Mindestens 12 Monate müssen von einem der Elternteile innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Nachwuchses genommen werden, den Rest können Sie bis zum achten Geburtstag nachholen. Machen Sie sich am besten schon vorab Gedanken zu den Rahmenbedingungen Ihrer Auszeit: wie lange diese dauern soll, ob und wie viel Sie in dieser Zeit arbeiten wollen und wie es danach weitergeht.
Übrigens: Auch wer vor der Babypause bereits in einem Teilzeitverhältnis steht oder danach nicht in den alten Job zurückkehren möchte, sollte Elternzeit beantragen und nicht direkt kündigen. So sind Sie für einige Monate auf der sicheren Seite und vermeiden spätere Benachteiligungen bei Krankenversicherung, Rente und Arbeitslosengeld. Wollen Sie nach der Elternzeit tatsächlich nicht in Ihrem alten Job weiterarbeiten, können Sie drei Monate vor Ablauf der Elternzeit immer noch kündigen. Waren Sie bereits vor der Elternzeit in einer Halbtagsstelle, können Sie zwar auch einfach ohne Auszeit halbtags weiterarbeiten – verzichten in dem Fall jedoch auf den besseren Kündigungsschutz.
Überprüfen Sie rechtzeitig die vorhandenen Betreuungsangebote. Vielleicht bietet es sich an, mit Eltern aus der Nachbarschaft selbst eine Krabbelgruppe zu gründen oder sich in der Betreuung abzuwechseln? Oder stellen Sie zusammen mit anderen berufstätigen Müttern eine Kinderbetreuung ein – das vereinfacht die Suche nach einer guten Betreuungskraft und spart in der Regel bares Geld. Berufstätige Eltern können die Betreuungskosten übrigens bis zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen.
Während der Elternzeit
Grundsätzlich gilt: Je kürzer die Unterbrechung, desto leichter lässt sich nach der Elternzeit wieder an die Karriere anknüpfen. Aber auch wenn Sie abwesend sind, können Sie die Verbindung zum Unternehmen aufrechterhalten.
Sie wollen während der Elternzeit in Ihrer bisherigen Position in Teilzeit weiterarbeiten? Ihren Wunsch nach einer Teilzeitstelle sollten Sie mindestens sieben Wochen vor Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber beantragen und bestätigen lassen. Idealerweise informieren Sie Ihren Arbeitgeber bereits bei der Anmeldung Ihrer Elternzeit, ab wann, zu welcher Stundenanzahl und an welchen Tagen Sie wieder im Unternehmen arbeiten wollen und wie Ihre Arbeitszeit über den Tag verteilt werden soll. Wer hingegen nach der Elternzeit eine Teilzeitstelle antreten möchte, muss dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber anmelden. Per Gesetz ist während der Elternzeit übrigens eine Beschäftigung von maximal 30 Stunden pro Woche zulässig.
Wer rastet, der rostet: Natürlich geht das Neugeborene erst einmal vor. Versuchen Sie trotzdem, zwischendurch Zeit für Fortbildungsmaßnahmen oder Schulungen zu finden. Damit tun Sie etwas Gutes für den Geist und erhöhen Ihre beruflichen Chancen nach der längeren Auszeit.
Je nach Arbeitsbereich ist es sinnvoll, aktuelle Entwicklungen und Trends weiterzuverfolgen. Kollegen und Vorgesetzte sitzen am Puls des Geschehens und können Sie sicher zu den unternehmensinternen Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Wenn Sie Ihr Engagement und Ihre Motivation gegenüber Ihrem Arbeitgeber zeigen, bleiben Sie als interessierte Arbeitskraft auf dem Radar und ebnen sich den Weg zu Ihrem ehemaligen oder einem neuen Job im Unternehmen.
Nach der Elternzeit
Anspruch auf den vorherigen Arbeitsplatz gibt es nach der Elternzeit nicht. Während der Auszeit herrscht per Gesetz Arbeitsplatzgarantie und Kündigungsschutz, denn der Arbeitsvertrag ist nach wie vor rechtskräftig. Allerdings bezieht sich die Garantie lediglich auf eine Weiterbeschäftigung zu denselben räumlichen, zeitlichen und örtlichen Bedingungen. Das heißt, Sie können Ihrer Qualifikation entsprechend ebenso in einem anderen Bereich beschäftigt werden.
Resturlaub bleibt bestehen: Für jeden Monat Elternzeit kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen, sofern Sie nicht in Teilzeit weiterarbeiten. Haben Sie vor Antritt der Elternzeit noch Resturlaub übrig, bleibt dieser bestehen: Sie können diese Urlaubstage nach Ihrer Rückkehr im aktuellen oder nächsten Jahr nehmen. Laut Bundesarbeitsgericht bleibt der Urlaubsanspruch übrigens auch bei der zweiten Elternzeit bestehen.
Familien mit kleinen Kindern erhalten für 12 bis 14 Monate nach der Geburt des Kindes eine staatliche Übergangszahlung, sogenanntes Elterngeld. Damit sollen Eltern unterstützt werden, die durch die Kindererziehung nur eingeschränkt arbeiten können. In Abhängigkeit vom Nettoeinkommen liegt die monatliche Obergrenze für Elterngeld bei 1.800 Euro.
Elternzeit ade, Jobeinstieg ahoi!
Wer in seinen alten Job zurückkehrt, braucht in jedem Fall Geduld. Womöglich sind während Ihrer Abwesenheit neue Kollegen eingestellt worden oder es haben sich neue Netzwerke gebildet, in die sich Wiedereinsteiger neu integrieren müssen. Wer seine Rückkehr jedoch frühzeitig plant und den Kontakt zum alten Arbeitgeber pflegt, kann dem Jobeinstieg nach der Elternzeit mit Gelassenheit begegnen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim (Wieder-)Einstieg in Ihren Wunschberuf!