Die Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma unterliegt in rechtlicher Hinsicht besonderen Faktoren, da einer Arbeitnehmerüberlassung immer eine Art Dreiecksverhältnis zwischen Personalvermittler, dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer besteht. Dieses besondere Arbeitsverhältnis wird vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Es gelten allerdings ebenso die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KschG). So können Leiharbeitnehmer nur von der Zeitarbeitsfirma selbst, nicht aber vom Entleihunternehmen, gekündigt werden. Diese darf allerdings nur dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Pflichten nicht nachkommt, gegen seinen Arbeitsvertrag verstößt oder sich unzulässig verhält – zum Beispiel, indem er gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt (weitere Gründe können eine betriebsbedingte Kündigung sein). Grundsätzlich muss eine Kündigung schriftlich und unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen erfolgen.
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Kündigung in der Zeitarbeit
veröffentlicht am: 20.05.2020
Allgemeines zur Kündigung in der Leiharbeit
Kündigungsfristen in der Zeitarbeit
Ob der Zeitarbeiter kündigen möchte oder die Zeitarbeitsfirma: Auch in der Leiharbeit gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich die Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers.
Hier ein Überblick der jeweiligen Fristen. Bei einer Arbeitsdauer von
- 2 Jahren: Frist von einem Monat,
- 5 Jahren: Frist von zwei Monaten,
- 8 Jahren: Frist von drei Monaten,
- 10 Jahren: Frist von vier Monaten,
- 12 Jahren: Frist von fünf Monaten,
- 15 Jahren: Frist von sechs Monaten,
- 20 Jahren: Frist von sieben Monaten,
die jeweils zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten ist. Dabei werden Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers nicht gezählt. Zudem können im Tarif- oder Arbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen geregelt sein, etwa bei Aushilfen oder bei Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern. Dieser Fall kommt bei Personaldienstleistern jedoch eher selten vor.
Betriebsbedingte Kündigung in der Zeitarbeit
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt dringend betriebliche Faktoren voraus, etwa eine sehr knappe Auftragslage, die keine Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr zulässt. Dies kann auch bei der Zeitarbeit geschehen – das Bundesarbeitsgericht unterscheidet nach einem grundlegenden Urteil im Mai 2006 zusätzlich nach der Herkunft der betrieblichen Erfordernisse. So wird zwischen außer- und innerbetrieblichen Ursachen unterschieden.
Leiharbeit: Innerbetriebliche Ursachen für die Kündigung
Rührt eine Kündigung des Arbeitnehmers aus betriebsbedingten Gründen der Zeitarbeitsfirma, gilt für den Zeitarbeitnehmer nichts anderes wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. So basieren die Kündigungsgründe auf unternehmerisch sinnvollen Entscheidungen – etwa, keine Arbeitnehmer mehr aus einer gewissen Branche zu beschäftigen.
Kündigung in der Leiharbeit: Außerbetriebliche Ursachen
Außerbetriebliche Ursachen, zum Beispiel die Beendigung eines Projekts seitens des entleihenden Unternehmens, haben meist keinen Einfluss auf das Angestelltenverhältnis zwischen Zeitarbeitsfirma und Leiharbeiter. Personaldienstleistern wie Unique ist viel daran gelegen, Arbeitnehmer langfristig in Kundenprojekten zu beschäftigen.
Kündigung während der Probezeit
In der Probezeit kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, die sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gilt. Meist beträgt diese zwischen einer und zwei Wochen. Ist das Leiharbeitsverhältnis auf einen bestimmten Zeitraum befristet, endet es automatisch zum Ende der vereinbarten Zeit – in diesem Fall ist eine Kündigung nicht notwendig.
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